Goldwaschen
Das Goldwaschen ist zum Teil erlaubt zum Teil Verboten. Je nach dem Bewilligungspflichtig.
Bitte tragt sorge zur Natur beim Goldwaschen.
Goldwäscher Ehrenkodex von der schweizerischen Goldwäscher Vereinigung: https://www.goldwaschen.ch/ueber-uns/ehrenkodex-fuer-goldwaescherinnen-und-goldwaescher/
Es gibt Kantonale Gesetze, in Graubünden ist die Regelung von jeder Gemeinde geregelt.
In Disentis ist das Goldwaschen vom 1. Mai bis am 15. September ohne Bewilligung erlaubt. Nachbar Orte Bewilligungspflichtig oder sogar verboten.
Im Kanton Tessin ist das Goldwaschen auch Bewilligungspflichtig.
Kanton Zürich
Im Kanton Zürich ist das Goldwaschen nur in den freigegebenen Gewässerabschnitten gestattet, in allen andern Gewässern ist es untersagt. In den freigegebenen Gewässern ist das Goldwaschen mit einfachen Handwerkzeugen (Waschpfanne und Schaufel) bewilligungsfrei. Mehr Infos finden Sie unter dem untenstehenden Link: Information Goldwaschen Kanton Zürich:
Metalldetektor suche
Die suche nach Archäologischen Objekten ist Bewilligungspflichtig, auch auf dem eigenen Grundstück. Zuständig ist das kantonale Amt.
In der Schweiz ist der Umgang mit archäologischen Funden in der Gesetzgebung des Bundes und der Kantone geregelt. Grundlage bildet insbesondere Art. 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB vom 10. Dezember 1907).
ZGB Art. 724 5. Wissenschaftliche Gegenstände
Archäologische Ausgrabungen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen können einzig von den zuständigen kantonalen Stellen erteilt werden; in der Regel führen die kantonalen archäologischen Dienste bzw. Kantonsarchäologien selber Ausgrabungen durch. Unbefugte Grabungen sind strafbar. Die kantonalen Gesetzgebungen betreffend dem Einsatz von Metalldetektoren sind unterschiedlich: je nach Kanton ist der Einsatz von Metalldetektoren bewilligungspflichtig oder vollständig verboten. Wer ohne Bewilligung mit dem Metalldetektor nach antiken Gegenständen (auch Münzen) sucht, macht sich strafbar.
Um Konflikte zu vermeiden, sollte vor Beginn der Prospektionstätigkeit unbedingt mit der zuständigen kantonalen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Die Kantonsarchäologien / Archäologischen Dienste sind weisungsberechtigt. Die Kontaktadressen, aber auch Verweise auf die unterschiedlichen kantonalen Gesetzesgrundlagen finden sich auf den jeweiligen Homepages (Link siehe unten).
Einzeln an der Erdoberfläche oder im Bauaushub gefundene Fundobjekte dürfen aufgelesen werden und müssen der zuständigen kantonalen Stelle gemeldet und gegebenenfalls abgegeben werden.
Treten archäologische Funde und Befunde bei Bodeneingriffen auf, ist die zuständige kantonale Stelle umgehend über die Funde zu informieren. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.
(Text: AGP – Arbeitsgemeinschaft Prospektion)
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